Leinenpflicht für Hunde

Der Frühling beginnt und mit ihm die Brut- und Setzzeit der einheimischen Vögel und Säugetiere. Um die Störungen für unsere Wildtiere gering zu halten, werden die Hundehaltenden gebeten der kantonalen Leinenpflicht nachzukommen. Sie gilt vom 1.April bis zum 31. Juli im Wald und an Waldrändern.

Hunde benötigen Auslauf. Doch auch ein gut erzogener Hund bleibt in seiner Natur ein Jäger. So kommt es immer wieder vor, dass Hunde im Wald oder in Waldesnähe Fährte aufnehmen und ihrem Jagdtrieb folgen. Für Jungtiere von Wildtieren kann das schnell tödlich enden. Auch für allenfalls noch trächtige Muttertiere kann der zusätzliche Stress ernsthafte Folgen haben. Wiesen und Hecken im Offenland sind für Muttertiere wichtige Orte, um ihren Nachwuchs aufzuziehen. Auch dort sollten Hundehaltende verantwortungsvoll sein und dafür sorgen, dass die Jungtiere nicht durch stöbernde oder jagende Hunde gestört werden.

Das Führen an der Leine ist notwendig, um den Wildtieren eine möglichst ungestörte Aufzucht ihres Nachwuchses zu ermöglichen. In Wildruhegebieten gilt die Leinenpflicht ganzjährig. Sie ist im Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) festgeschrieben. Einzelne Gemeinden haben zudem verschärfte Leinenvorschriften.
Das Nichteinhalten der Leinenpflicht während der Schonzeit und somit der Verstoss gegen das Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel ist ein Offizialdelikt und wird von Amtes wegen verfolgt.

Appell an die Hundehaltenden
Die Stiftung TBB Schweiz appelliert an die Vernunft der Hundehalterinnen und Hundehalter und bittet diese, sich zwischen April und Juli an die gesetzlich vorgeschriebene Leinenpflicht zu halten.