Aus rechtlicher Sicht erteilt die Person, welche ein verletztes Tier in eine Tierarztpraxis bringt, dieser den Auftrag für die medizinische Versorgung. Sie ist somit zur Übernahme der Erstversorgungskosten verpflichtet und muss die Tierarztrechnung bezahlen. Wer das nicht möchte oder kann hat die Möglichkeit, das verletzt gefundene Tier dem Tierheim an der Birs zu übergeben. Nach telefonischer Rücksprache übernimmt die Stiftung TBB Schweiz direkt beim Tierarzt eine Kostengutsprache, sodass die Finderin/der Finder das Tier umgehend zum informierten Tierarzt bringen kann.
Kann die Eigentümerin/der Eigentümer des verletzten Tieres nachträglich eruiert werden, muss diese/r das Tierarzthonorar zumindest solange begleichen als es in ihrem/seinen Besitz ist. Sind keine Halter ausfindig zu machen, und das Tier wird nach Ablauf der zweimonatigen Eigentumsübergangsfrist weitervermittelt, kann wenigstens ein kleiner Teil der Heilungskosten der Stiftung TBB Schweiz durch diese Einnahmen gedeckt werden.