Tier gefunden - häufige Fragen

Ein Tier ist zugelaufen – besteht eine Meldepflicht?

Gemäss ZGB Art. 720a hat eine Person, welche ein Tier gefunden hat, die rechtmässigen Besitzer/innen zu benachrichtigen. Sind diese unbekannt, muss eine Meldung bei der kantonalen Meldestelle für Findeltiere vorgenommen werden. Im Kanton Basel-Stadt und Basel-Landschaft arbeitet diese mit der Stiftung TBB Schweiz / Tierheim an der Birs zusammen.

Wie und wo kann ein gefundenes Tier gemeldet werden?

Gefundene Tiere können online der Tierfundmeldestelle oder per E-Mail tierfundbuero@tbb.ch der Stiftung TBB Schweiz / Tierheim an der Birs gemeldet werden.
Fund- und Vermisstmeldungen werden auch per Telefon oder Post entgegengenommen:
 
Kantonale Meldestelle / Tierfundbüro
Stiftung TBB Schweiz
Birsfelderstrasse 45
Postfach
Tel. 061 378 78 78

Ist damit die gesetzliche Pflicht der Finderin/des Finders erfüllt?

Durch die Fundanzeige bei der kantonalen Meldestelle der Stiftung TBB Schweiz erfolgt automatisch die vorgeschriebene Meldung an die richtige Stelle. Damit erfüllt die kantonale Meldestelle der Stiftung TBB Schweiz stellvertretend für die Finderin oder den Finder die gesetzliche Meldepflicht.

Muss auch ein totes Tier gemeldet werden?

Von Gesetzes wegen müssen nur lebende Findeltiere gemeldet werden. Es ist jedoch empfehlenswert, die aufgeführten Stellen auch über tote Tiere zu orientieren. Für Tierhaltende ist es oft schwierig bis unmöglich, Informationen über vermisste Tiere zu erhalten, wenn diese beispielsweise von einem Auto angefahren und tödlich verletzt worden sind. Häufig halten die unfallverursachenden Fahrzeuglenker/innen nicht an und erstatten auch keine Meldung. Die Information der kantonalen Meldestelle ist daher besonders wichtig für Personen, die ihr Haustier vermissen, damit sie Gewissheit über dessen Verbleib erhalten.

Ist die Meldung eines gefundenen Tieres kostenpflichtig?

Die Online-Meldung ist gratis. Für die anderen Meldewege muss lediglich die Briefmarke oder lokale Telefongebühr übernommen werden. Ansonsten entstehen bei einer Fundmeldung keine Kosten.

Muss auch bei der Schweizerischen Tiermeldezentrale STMZ eine Fundmeldung vorgenommen werden?

Als Betreiberin der kantonalen Meldestellen Basel-Stadt und Basel-Landschaft erstattet die Stiftung TBB Schweiz bei der STMZ Meldung, sobald sie über den Fund eines Tieres informiert wird. Die Finderin/der Finder muss diesbezüglich demnach nichts unternehmen.

Weshalb soll ein Bild des gefundenen Tieres übermittelt werden?

Ein Bild dient der Identifikation (Wiedererkennung) des Tieres.

Was tun, wenn ein exotisches Tier gefunden wird?

Exotische Tiere und solche, deren Haltung eine Bewilligung oder spezielle Ausbildung erfordert, müssen bei einer fachkundigen Person untergebracht werden. Das zuständige kantonale Veterinäramt hilft bei der entsprechenden Suche weiter.

Wohin wird ein gefundenes Tier gebracht?

Bevor ein Tier vom Fundort entfernt wird, sollte wenn möglich belegt sein, dass es sich tatsächlich um ein Findeltier handelt. Abklärungen bei einem Tierarzt bezüglich Chip, Anfragen bei direkten Nachbarn, ob Tier oder Halter bekannt sind etc. bringen oft Klarheit. Ebenfalls hilfreich ist, im Quartier Plakate mit Bild und Beschreibung des Tieres sowie der eigenen Telefonnummer aufzuhängen.
Wenn es sich um ein unbekanntes, nicht gekennzeichnetes Tier handelt, kann dieses nach vorgängiger telefonischer Terminvereinbarung der Stiftung TBB Schweiz / Tierheim an der Birs überbracht werden.

Ist es möglich, ein gefundenes Tier zu adoptieren?

Zwei Monate nach der entsprechenden Fundmeldung geht ein Findeltier ins Eigentum des Tierheims über.
Die Finderin oder der Finder können sich für die Adoption des Tieres mittels Interessentenformular bewerben. Danach erfolgt der übliche Vermittlungsprozess.

Wer übernimmt die Tierarztkosten für ein verletztes Findeltier?

Aus rechtlicher Sicht erteilt die Person, welche ein verletztes Tier in eine Tierarztpraxis bringt, dieser den Auftrag für die medizinische Versorgung. Sie ist somit zur Übernahme der Erstversorgungskosten verpflichtet und muss die Tierarztrechnung bezahlen. Wer das nicht möchte oder kann hat die Möglichkeit, das verletzt gefundene Tier dem Tierheim an der Birs zu übergeben. Nach telefonischer Rücksprache übernimmt die Stiftung TBB Schweiz direkt beim Tierarzt eine Kostengutsprache, sodass die Finderin/der Finder das Tier umgehend zum informierten Tierarzt bringen kann.
Kann die Eigentümerin/der Eigentümer des verletzten Tieres nachträglich eruiert werden, muss diese/r das Tierarzthonorar zumindest solange begleichen als es in ihrem/seinen Besitz ist. Sind keine Halter ausfindig zu machen, und das Tier wird nach Ablauf der zweimonatigen Eigentumsübergangsfrist weitervermittelt, kann wenigstens ein kleiner Teil der Heilungskosten der Stiftung TBB Schweiz durch diese Einnahmen gedeckt werden.

Wichtig für Autofahrer
​Wenn ein Tier angefahren wird, kommen verschiedene Gesetzesartikel zur Anwendung:
  • Art. 51 Abs. 1 SVG2: Die beteiligten Autofahrer müssen sofort anhalten.
  • Art. 641a Abs. 2 ZGB3, Art. 110 Abs. 3bis StGB4: Der Unfallverursacher muss dem Geschädigten den «Sachschaden» melden unter Angabe von Name und Adresse.
  • Art 51 Abs. 3 SVG: Falls dies nicht möglich ist, muss die Polizei benachrichtigt werden.
  • Art. 92 Abs. 1 SVG: Wird die Meldung unterlassen, so ist eine Bestrafung mit Haft oder Busse wegen pflichtwidrigem Verhalten bei einem Unfall vorgesehen.
  • Art. 27 Abs. 1 TSchG5: Eine Bestrafung wegen fahrlässiger Tierquälerei kommt auch in Frage, v. a. wenn das Tier lange leiden muss.
  • Art. 144 StGB, Art. 110 Abs. 3bis StGB: Auf Antrag des geschädigten Tierhalters ist eine Bestrafung wegen Sachbeschädigung bzw. Tötung oder Verletzung eines Tieres möglich.
  • Art. 40 MedBG verpflichtet Tierärztinnen und Tierärzte, in dringenden Fällen Beistand zu leisten.


1 Medizinalberufegesetz
2 Strassenverkehrsgesetz
3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
4 Schweizerisches Strafgesetzbuch
5 Tierschutzgesetz
Wo können gefundene Tiere außerhalb der Öffnungszeiten gemeldet werden?

Basel-Stadt

Zwischen 16.00 bis 07.30 Uhr, an Wochenenden und Feiertagen sowie Nachmittagen vor Feiertagen ist die Kantonspolizei Basel-Stadt zuständig. 
Auf der Wache abgegebene oder von der Kantonspolizei aufgegriffene Hunde werden während obgenannten Zeiten der Tierstation des Veterinäramtes übergeben. Falls zum Zeitpunkt der Übernahme eines Hundes bei der Einsatzzentrale der Polizei keine Vermisstmeldung vorliegt und die Benachrichtigung der Besitzerin/des Besitzers nicht möglich ist, wird er in der Tierstation des Veterinäramtes eingestallt und kann nur während den Schalteröffnungszeiten des Veterinäramtes ausgelöst werden.
 
Der Finder/die Finderin des Hundes muss am nächsten Werktag zudem die kantonale Meldestelle unter 061 378 78 78 orientieren.
 
In Ausnahmefällen können zugelaufene Hunde tagsüber (07.30 bis 18.00 Uhr) von der Stiftung TBB Schweiz / Tierheim an der Birs, vom Veterinäramt oder nachts von der Polizei abgeholt werden, falls ein Überbringen durch die Finderin bzw. den Finder nicht zumutbar ist.

Kantonspolizei Basel-Landschaft

Die Stiftung TBB Schweiz arbeitet mit der Kantonspolizei Basel-Landschaft zusammen. Zwischen 18.00 und 08.00 Uhr kann in Notfällen (z. B. aufgefundene verletzte Tiere) daher die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Basel-Landschaft kontaktiert werden.

 

Sie sehen einen herrenlosen Hund, können ihn aber nicht einfangen

Wenn Ihnen ein herrenloser Hund auffällt, unterliegen Sie einer Meldepflicht
und müssen unverzüglich die kantonale Meldestelle Tel. 061 378 78 78 oder das Veterinäramt Tel. 061 267 58 58 informieren. In den folgenden Randzeiten (Montag bis Freitag zwischen 07.30 bis 08.00 Uhr sowie 16.00 bis 18.00 Uhr können diesbezügliche Beobachtungen unter Tel. 061 378 78 08) gemeldet werden. Nachts sowie an Wochenenden, Feiertagen und Nachmittagen vor Feiertagen bitte die Kantonspolizei unter Tel. 061 267 71 11 kontaktieren.

 

Zugelaufene oder herrenlose Katzen sowie andere Tiere (exkl. Hunde)

Längst nicht jede Katze, die sich im Freien aufhält, ist herrenlos. Besonders in der wärmeren Jahreszeit lieben Katzen ausgedehnte Spaziergänge, um ihr Revier und die weitere Umgebung zu erkunden. Da Freigänger auch aufgrund der Verletzungsgefahr meistens kein Halsband tragen, ist es schwierig zu beurteilen, ob eine Katze ein Zuhause hat oder nicht.
 
Obschon bei Katzen keine gesetzliche Grundlage existiert, gilt im Normalfall das Gleiche wie bei Hunden. Zugelaufene oder herrenlose Tiere sollen am Ort belassen werden, zumal Katzen gerne streunen und oft von selbst wieder nach Hause zurückkehren.
 
Beobachten Sie, ob sich die Ihnen aufgefallene Katze längere Zeit vor Ort aufhält. Fotografieren Sie das Tier und erkundigen Sie sich in der Nachbarschaft, ob es jemandem gehört. Wenn nicht, kann der nächste Tierarzt einen allfälligen Chip ermitteln und so die Besitzer ausfindig machen. Ist sie nicht gechipt, hängen Sie im Quartier Bilder der Katze mit Ihrer Telefonnummer auf, damit sich die Haltenden bei Ihnen melden können.
 
Über zugelaufene, entlaufene oder herrenlose Katzen sowie andere Tierarten bitte zudem die kantonale Meldestelle der Stiftung TBB Schweiz unter Tel. 061 378 78 78 oder via Website informieren. Ein Bild ist beim Abgleich der Datenbank mit vermissten Tieren sehr hilfreich.
 
Stiftung TBB Schweiz / Tierheim an der Birs / Birsfelderstrasse 45 / 4052 Basel
Tel. 061 378 78 78 / info@tbb.ch / www.tbb.ch