Neues Erbrecht seit 1. Januar 2023

Das an heutige Familienverhältnisse angepasste neue Erbrecht ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Wenn eine Person nach dem 31. Dezember 2022 stirbt, gilt automatisch das neue Erbrecht – unabhängig vom Erstellungsdatum eines Testaments oder Erbvertrags.

Wichtig zu wissen: Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners bleibt unverändert bei der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils.

Das sind die zentralen Neuerungen im neuen Erbrecht:

  • Der Pflichtteil für Nachkommen wird von drei Vierteln auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs reduziert.
  • Eltern haben keinen Pflichtteil mehr.
  • Der Teil des Nachlasses, der nicht durch Pflichtteile gebunden ist, wird als die frei verfügbare Quote bezeichnet. Eine Erblasserin bzw. ein Erblasser hat dank einer nun höheren frei verfügbaren Quote mehr Gestaltungsspielraum bei der Nachlassplanung. So kann eine Person im Testament zum Beispiel gemeinnützige Organisationen seines Vertrauens stärker begünstigen

Das müssen Sie beachten:

  • Ohne Testament oder Erbvertrag erben die Verwandten gemäss neuem Erbrecht.
  • Bei Bedarf sollte eine Person ihr bestehendes Testament im Jahr 2023 aktualisieren bzw. ergänzen.
  • Sofern Erben in alten Testamenten auf ihre Pflichtteile gesetzt wurden, empfiehlt sich eine Prüfung der Situation. Der Grund: Das neue Erbrecht führt zu einer neuen Auslegung.

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